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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Alpenhof Hotel Betriebs GmbH

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

  1. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie AGBH 2006. Diese ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

 

  1. Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Soweit daher im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden, sind die AGBH 2006 gegenüber den im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

§ 2

Begriffsdefinitionen

 

2.1      Beherberger:

            Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

 

2.2      Gast:

            Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.)

 

2.3      Vertragspartner:

Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

 

2.4      Konsument und Unternehmer:

            Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 in der geltenden Fassung auszulegen.

 

2.5      Beherbergungsvertrag:

Darunter ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird, zu verstehen.

 

 

§ 3

Vertragsabschluss – Leistung einer Anzahlung

 

3.1      Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Dies kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen. Der Beherberger übermittelt in jedem Fall eine Reservierungsbestätigung. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherberges erfolgt.

 

3.2      Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, den Vertragspartner vor Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

 

3.3         Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens bis zu dem Datum, welches in der Buchungsbestätigung der Beherbergung angegeben ist, zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte werden Hotelspesen auf den Anzahlungsbetrag in Höhe von 2,5 % berechnet.

 

3.4      Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt und wird bei der Endabrechnung berücksichtigt. Die Anzahlung kann nicht in Bar ausbezahlt werden.

 

 

§ 4

An- und Abreise

 

4.1      Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

 

4.2      Ein früherer Zimmerbezug ist bei Verfügbarkeit gegen einen Aufpreis pro Erwachsener möglich. Die Möglichkeit eines Early Check-in kann der Beherberger einen Tag vor der Anreise mitteilen. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

 

4.3      Die gemieteten Zimmer sind vom Vertragspartner am Tag der Abreise bis spätestens 10 Uhr freizugeben. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht frei gemacht sind.

 

 

 

§ 5

Vertragsrücktritt, Stornogebühr

 

5.1      Rücktritt durch den Beherberger

 

5.1.1      Wurde die Leistung einer Anzahlung vereinbart und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

 

5.1.2      Erscheint der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, es wurde eine spätere Ankunftszeit vereinbart.

 

5.1.3      Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.4.) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12 Uhr des auf den vereinbarten Ankunftstag folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als 4 Tagen endet die Beherbergungspflicht um 18 Uhr des 4. Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird.

 

5.1.4      Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

5.2      Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

 

5.2.1      Sofern der Vertragspartner bei der Buchung auf den angebotenen umfangreichen Reisestornoschutz verzichtet, gelten folgende Stornierungsbedingungen:

 

  •  Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Vertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
  • Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Vertrag mit Entrichtung einer Stornogebühr in der Höhe von 40% des gesamten Arrangementpreises durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
  • Bis eine Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Vertrag mit Entrichtung einer Stornogebühr in der Höhe von 70% des gesamten Arrangementpreises. durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
  • Ein Rücktritt in der letzten Woche vor dem Ankunftstag gilt als Nichtanreise (No Show). Die Stornogebühr beträgt 100% des Arrangementpreises.

 

5.2.2      Sollte bereits eine Anzahlung geleistet worden sein, wird diese bei der Stornorechnung in Abzug gebracht. Es gibt keine Rückvergütung.

 

5.3         Behinderungen der Anreise

 

5.3.1      Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

 

5.3.2      Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich wird.

 

5.3.3      Sollte der Vertragspartner verspätet anreisen bzw. vorzeitig abreisen, wird vom Beherberger der gesamte Logispreis verrechnet.

 

 

§ 6

Beistellung einer Ersatzunterkunft

 

6.1           Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

 

6.2         Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonst wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

 

6.3         Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

 

§ 7

Rechte des Vertragspartners

 

7.1      Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedingung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

 

§ 8

Pflichten des Vertragspartners

 

8.1         Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zzgl. etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund Inanspruchnahme gesonderter Leistungen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

 

8.2         Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt stets und ausschließlich in Euro. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährung, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit einhergehenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme etc.

 

8.3         Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

 

§ 9

Rechte des Beherbergers

 

9.1         Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gem. § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

9.2         Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 21:30 Uhr und vor 7 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

 

9.3         Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

 

 

§ 10

Pflichten des Beherbergers

 

10.1       Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

 

10.2      Darüber hinaus erbringt der Beherberger gesondert ausgezeichnete Sonderleistungen, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium und Garagierung. Diese Sonderleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

10.3       Für die Bereitstellung von Zusatz- und Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

 

 

§ 11

Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

 

11.1       Der Beherberger haftet gem. § 970ff. ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gem. § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.11.1921 über die Haftung der Gastwirte und andere Unternehmer in der jeweiligen geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einen besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

 

11.2       Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

 

11.3       Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zu einem Betrag von derzeit EUR 550,00. Der Beherber haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sache in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat, oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gem. 12.1. und 12.2. sinngemäß.

 

11.4      Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

 

11.5       In jedem Fall der übernommen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von 3 Jahre ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

 

 

§ 12

Haftungsbeschränkungen

 

12.1       Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen.

 

12.2      Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherberges für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangener Gewinn werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

 

 

§ 13

Tierhaltung

 

13.1       Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

 

13.2       Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthalts ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen.

 

13.3    Bei der Mitnahme von Hunden sind diese im gesamten Hotelbereich an der Leine und Beißkorb zu halten.

 

13.4    Für den Fall, dass das mitgebrachte Tier Schäden anrichtet übernimmt der Vertragspartner die Verantwortung und die Kosten für die Reparatur von Schäden oder zusätzlichen Reinigungsforderungen.

 

13.5       Einige Orte im Hotel sind für Tiere tabu. Aus allen Restaurant- und Wellnessräumen sind Tiere fernzuhalten.

 

13.6       Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privathaftpflichtversicherung, die auch möglich durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

 

13.7       Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen, des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

 

 

§ 14

Verlängerung der Beherbergung

 

14.1       Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Es trifft ihn dazu jedoch keine Verpflichtung.

 

14.2       Ist es dem Vertragspartner am Tag der Abreise nicht möglich den Beherbergungsbetrieb zu verlassen, weil durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts ist nur in Ausnahmefällen möglich.

 

 

 

§ 15

Beendigung des Vertragsverhältnisses – vorzeitige Auflösung

 

15.1       Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

 

15.2       Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, wird das gesamte vereinbarte Entgelt verrechnet. Was sich der Beherberger in Folge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart, oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat, wird dabei in Abzug gebracht. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit aufgrund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.

 

15.3       Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

 

15.4      Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

 

  • von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht, oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
  • von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird, oder sonst pflegebedürftig wird;
  • die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbaren gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

 

15.5      Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streit, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

 

§ 16

Erkrankung oder Tod des Gastes

 

16.1       Erkrankt ein Gast während des Aufenthalts im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

 

16.2       So lange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang diese Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann, oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

 

16.3.      Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

 

  • offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
  • notwendig gewordene Raumdesinfektion,
  • unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
  • Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw. soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
  • Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zzgl. allfälliger Tage der Unverwertbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oder ähnliches,
  • allfällige Schäden, die dem Beherberger entstanden sind.

 

§ 17

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

 

17.1    Erfüllungsort ist jener Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

 

17.2    Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

 

17.3       Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger über dies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständign Gericht geltend zu machen.

 

17.4       Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, an gewöhnlichen Aufenthaltsorten oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

 

 

 

§ 18

Preisanpassungen

 

18.1       Die angebotenen Preise unterliegen gesetzlichen Abgaben und Steuern und sind insoweit veränderlich. Ändern sich die gesetzlichen Abgaben und Steuern, ist die Alpenhof Hotel- Betriebs GmbH jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Preise zu erhöhen und zu senken.

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